AGB / Abovertrags- und Einstellbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle Parkeinrichtungen der WiBau GmbH
(Kurzzeit- und Dauerparker)**
I. Geltungsbereich und Allgemeine Regeln
1. Geltungsbereich
Diese AGB sowie die dazugehörigen Abovertrags- und Einstellbedingungen gelten für alle Parkhäuser und Parkflächen, die die WiBau GmbH betreibt („Vermieter“).
Mit dem Einfahren in die Parkeinrichtung oder Betreten der Parkfläche werden diese Bedingungen verbindlich anerkannt.
2. Zutritt / Kennzeichenerkennung
Die Einfahrt erfolgt ausschließlich über automatische Kennzeichenerkennung.
Der Vermieter kann Ein- und Ausfahrt aus technischen oder betrieblichen Gründen beschränken.
3. Aufenthalt
Ein Aufenthalt ist nur während eines laufenden Parkvorgangs zulässig und auf das notwendige Maß zu beschränken.
4. Allgemeine Verbote im Parkhaus
In den Parkeinrichtungen sind insbesondere folgende Handlungen untersagt:
- Konsum von Rauschmitteln
- Rauchen sowie jegliches offenes Feuer
- Essen und Trinken
- Ablagern von Abfällen oder Gegenständen
- mutwillige Verunreinigung oder Beschädigung von Anlagen
5. Hausrecht
Das Parkhauspersonal, beauftragte Sicherheitsdienste, sonstige Erfüllungsgehilfen der WiBau, Ordnungsbehörden und Polizei sind befugt, bei Verstößen Personen aus dem Parkhaus zu verweisen. Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
II. Mietverhältnis
1. Kurzzeitparker
Mit Einfahren kommt ein Miet- bzw. Nutzungsvertrag durch konkludentes Handeln zustande. Dieser endet automatisch mit der Ausfahrt des Fahrzeugs, sofern die fällige Parkgebühr beglichen wird. Die Zahlungspflicht besteht bis zur Ausfahrt.
2. Registrierte Kurzzeitparker
Für über das Portal registrierte Kurzzeitparker besteht ein fortlaufendes Registrierungsverhältnis. Mit jeder Einfahrt in eine zugehörige Parkeinrichtung kommt durch konkludentes Handeln ein zusätzlicher, gesonderter Miet- bzw. Nutzungsvertrag für diese Parkeinrichtung zustande, der mit der Ausfahrt des Fahrzeugs automatisch endet.
Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage des tatsächlichen Parkaufwands über die im Portal hinterlegten Registrierungs- und Zahlungsdaten gemäß den jeweils gültigen Tarifen.
3. Dauerparker
Für Dauerparker besteht ein fortlaufender Mietvertrag, der nicht durch die Ausfahrt des Fahrzeugs endet, sondern ausschließlich durch eine Kündigung gemäß den im Abovertrags- und Einstellbedingungen festgelegten Fristen beendet werden kann.
Dauerparker haben keinen Anspruch auf einen bestimmten Stellplatz, sofern eine feste Zuweisung nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
4. Dauerparkbereich
Dauerparker verpflichten sich, ausschließlich in dem ihnen gemäß Mietvertrag zugewiesenen Dauerparkbereich zu parken. Die Zuordnung des Parkbereichs ist je nach Parkeinrichtung unterschiedlich festgelegt. Der Vermieter ist berechtigt, den zugewiesenen Dauerparkbereich aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen zu ändern. Parkt der Dauerparker außerhalb des zugewiesenen Bereichs, können zusätzliche Parkgebühren erhoben werden.
5. Kein Verwahrungsvertrag
Der Vermieter übernimmt keine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeugs. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
III. Parkentgelt und Einstelldauer
1. Parkentgelt
Es gelten die vor Ort ausgewiesenen Preise. Die Abrechnung erfolgt automatisch über Kennzeichenerkennung. Die Parkgebühr ist, soweit nicht andere Bezahlmöglichkeiten aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen sind, an den Kassenautomaten zu entrichten. Die Ausfahrt ist nur nach Bezahlung der Parkgebühr gestattet. Registrierte Fahrzeuge können die Parkeinrichtung ohne vorherige Bezahlung an den Kassenautomaten verlassen. Die Abrechnung erfolgt rückwirkend zum folgenden Monatsbeginn automatisch über die erteilte Einzugsermächtigung und richtet sich nach dem tatsächlichen Parkaufwand.
2. Unverzügliches Verlassen nach Zahlung
Nach erfolgter Zahlung ist das Parkgelände unverzüglich zu verlassen. Kommt es zu einer Verzögerung, kann der Vermieter ein weiteres Parkentgelt für die zusätzliche Verweildauer berechnen.
3. Höchsteinstelldauer
Die maximale Einstelldauer beträgt 30 Tage, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters entfernen zu lassen. Vor einer Maßnahme erfolgt, soweit der Halter feststellbar ist, eine schriftliche Aufforderung zur Abholung des Fahrzeugs.
4. Überlassung an Dritte
Eine Überlassung oder Weitergabe des Nutzungsrechts an Dritte, gleich in welcher Form, ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ausgeschlossen. Der Mieter bleibt in jedem Fall für die vertragsgemäße Nutzung des Stellplatzes verantwortlich.
IV. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine Mitarbeitenden oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
2. Keine Haftung besteht bei:
- Naturereignissen (Hochwasser, Sturm, Schnee, Überflutung)
- Schäden durch Dritte
- Schäden durch Fehlverhalten des Mieters
3. Schadensmeldung
Der Mieter ist verpflichtet, offensichtliche Schäden an der Mietsache unverzüglich zu melden, entweder dem Personal vor Ort oder über die bereitgestellte Kommunikationsmöglichkeit (z. B. Sprechanlage). Unterbleibt die Meldung, kann dies zu einer Kürzung oder vollständigen Ablehnung von Schadenersatzansprüchen führen.
4. Winterdienst
Der Mieter erkennt an, dass ein eingeschränkter Winterdienst erfolgt. Für daraus resultierende Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
V. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die durch ihn, Mitfahrer oder sein Fahrzeug verursacht werden, einschließlich ausgelaufener Betriebsstoffe. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden oder Verunreinigungen unverzüglich dem Vermieter zu melden.
VI. Verkehrs- und Benutzungsbestimmungen der Parkeinrichtungen
1. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungshinweise zu beachten. Es muss in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
2. Neben den behördlichen Verboten gelten in den Parkeinrichtungen folgende Verbote:
a) Das Einfahren mit Anhängern.
b) Das Einfahren von Kraftfahrzeugen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder schädlicher Chemikalien dienen, mit Explosivstoffen, übermäßigen Treibstoffvorräten oder ähnlichem beladen sind.
c) Das Befahren der Parkanlage sowie das Abstellen von Leichtkraftfahrzeugen, Mopedautos, Microcars, Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards und ähnlichen Geräten ist untersagt.
d) Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkvorgang.
e) Die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug.
f) Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen.
g) Das Betanken des Fahrzeugs.
h) Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern.
i) Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus.
j) Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden.
k) Die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.
l) Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.
m) Parken auf E-Ladestellplätzen ohne E-Kennzeichen oder ohne aktiven Ladevorgang. Dies gilt nicht, wenn im jeweiligen Parkhaus sämtliche Stellplätze mit Ladeeinrichtungen ausgestattet sind.
3. Einfahrtshöhe
Die jeweils ausgeschilderte Einfahrtshöhe ist zwingend einzuhalten. Fahrzeuge, deren Höhe die Begrenzung überschreitet, dürfen die Parkanlage nicht befahren. Für Schäden am Fahrzeug, an der Parkeinrichtung oder Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung der Einfahrtshöhe resultieren, haftet der Mieter.
4. Fußgängerzonen/ Schrankenbereich
Das Betreten von Schranken-, Fahr- und Verkehrsflächen durch Fußgänger ist strikt untersagt, da in diesen Bereichen eine erhebliche Unfallgefahr besteht. Fußgänger, die diese Bereiche trotz des Verbots betreten, handeln auf eigene Gefahr; der Vermieter übernimmt keine Haftung für Personen- oder Sachschäden, die hierdurch entstehen.
5. Sanktionen/ Vertragsstrafen
Verstößt der Mieter gegen diese AGB oder die Abovertrags- und Einstellbedingungen, ist der Vermieter berechtigt, Maßnahmen wie Vertragsstrafen, zusätzliches Parkentgelt, Umsetzen oder Abschleppen auf Kosten des Mieters sowie die Erteilung eines Hausverbots und die Sperrung des Kennzeichens zu ergreifen.
VII. Abschleppen / Umsetzen
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen diese AGB oder die Abovertrags- und Einstellbedingungen, sowie wenn das Fahrzeug den Betriebsablauf beeinträchtigt oder eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters umzusetzen oder abschleppen zu lassen.
VIII. Videoüberwachung
Die Parkeinrichtungen werden videoüberwacht. Die Aufzeichnungen dienen ausschließlich der Sicherheit des Betriebs, dem Schutz des Eigentums sowie der Dokumentation und Aufklärung sicherheitsrelevanter Vorfälle. Sie können zudem zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden.
Die Speicherdauer der Aufzeichnungen beträgt 72 Stunden. Aufzeichnungen, die im Rahmen der Kennzeichenerkennung erstellt werden, werden bis zu 60 Minuten nach Ausfahrt des Fahrzeugs gelöscht. Dies gilt jedoch nur für Kurzzeitparker. Für Dauerparker und registrierte Kurzzeitparker gelten die in der DSGVO ausgeführten Informationen
IX. Datenschutzerklärung
Ausführliche Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unseren gesonderten Datenschutzhinweisen auf unserer Website unter www.lilienparken.de.
X. Schlussbestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser AGB, Abovertrags- und Einstellbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt wirksam.
Es gilt deutsches Recht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden, sofern gesetzlich zulässig.
Abovertrags- und Einstellbedingungen für alle Parkeinrichtungen der WiBau GmbH
(Kurzzeit- und Dauerparker)**
I. Mietzins Dauermieter
In dem Mietzins ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 % enthalten. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes erfolgt mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Anpassung des Mietzinses.
Der Mietzins ist monatlich zur Zahlung fällig.
Eine Dauerrechnung ist jederzeit im Portal abrufbar, in der die gesetzliche Mehrwertsteuer ausgewiesen ist.
Der Mietzins wird im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens eingezogen und jeweils in der ersten Woche eines jeden Monats vom Konto des Mieters abgebucht.
Die WiBau ist berechtigt, mit angemessener Frist den Mietzins bei Änderungen mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Monat anzupassen. Hierzu erteilt der Mieter ausdrücklich seine Zustimmung. Sollte der Mieter nicht mit der Anpassung einverstanden sein, steht ihm das Kündigungsrecht gemäß unserer Abovertrags- und Einstellbedingungen zu.
Über die Gebührenanpassung wird der Mieter durch Übersendung des geänderten Gebührentarifs informiert.
Parkgebühren LILIEN-Flex:
In den Parkgebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer von z. Zt. 19 % enthalten. Bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes erfolgt mit sofortiger Wirkung eine entsprechende Anpassung der Parkgebühren.
Die Parkgebühren werden ausschließlich im Wege des SEPA-Basis-Lastschriftverfahrens eingezogen und jeweils in der ersten Woche eines jeden Monats rückwirkend vom Konto des Mieters abgebucht. Der Mieter hat die Möglichkeit im Portal seine Rechnung mit der Einzelaufstellung der angefallenen Parkgebühren abzurufen.
Die Tarife der jeweiligen Parkflächen werden in der jeweiligen Parkfläche ausgestellt und gelten für den jeweiligen Parkvorgang.
II. Gegenansprüche des Mieters
Eine Aufrechnung gegen Mietforderungen des Vermieters ist nur mit Forderungen des Mieters zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Mietzeit und Kündigung Dauermieter
Das Mietverhältnis beginnt mit der Bereitstellung des Stellplatzes oder mit Annahme des Mietvertrags durch den Mieter und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Mietverhältnis kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für die Wahrung der Kündigungsfrist ist nicht die Absendung, sondern der Zugang des Kündigungsschreibens bzw. der Eingang der Kündigung über die Vertragsplattform des Vermieters maßgeblich.
IV. Außerordentliche Kündigung
Das Recht zur außerordentlichen oder fristlosen Kündigung bleibt unberührt. Sowohl die WiBau als auch der Mieter können das Mietverhältnis jederzeit aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen. Die WiBau ist insbesondere berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag von mindestens zwei Monatsmieten im Rückstand ist, die Mietsache vertragswidrig nutzt oder den Stellplatz entgeltlich an Dritte überlässt. Dem Mieter steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, wenn die Parkeinrichtung aufgrund von Bau- oder Instandsetzungsarbeiten, höherer Gewalt oder Fremdeinwirkung vorübergehend nicht genutzt werden kann und ihm nach Ablauf von 14 Tagen kein Ausweichparkplatz angeboten wird. In diesem Fall ist der Mieter jedoch verpflichtet, einen bereitgestellten Ausweichparkplatz anzunehmen.
V. Nutzung der Parkeinrichtung
Die WiBau-Parkeinrichtungen sind an Ein- und Ausfahrt videoüberwacht. Persönliche Daten werden unter Berücksichtigung des Datenschutzes vorgehalten.
Innerhalb der vereinbarten täglichen Mietzeit kann der Mieter in die Parkeinrichtung auch einfahren, wenn diese als „Besetzt“ angezeigt ist. (Gilt nicht für LILIEN-Flex Nutzer)
Ein Anspruch auf einen bestimmten oder jederzeit verfügbaren Stellplatz besteht nicht. Eine Stellplatzgarantie wird nur übernommen, sofern dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde. Die WiBau haftet nicht für die vorübergehende Nichtverfügbarkeit einzelner Stellplätze, soweit dies nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters beruht.
Der Zugang erfolgt mittels Kennzeichenerfassung durch Videokameras. Der Mieter verpflichtet sich, eine Änderung seines Kfz-Kennzeichens dem Vermieter rechtzeitig schriftlich mitzuteilen oder diese direkt im Portal vorzunehmen, um die Ein- und Ausfahrt zu gewährleisten.
Dem Mieter ist bekannt, dass das Parkhaus videoüberwacht wird.
Der Mieter ist berechtigt, die angemietete Parkeinrichtung auch außerhalb der vertraglich vereinbarten Zeiten zu den jeweils gültigen Kurzzeitparktarifen zu nutzen. Diese Nutzung erfolgt außerhalb des Mietverhältnisses und wird vor der Ausfahrt am Kassenautomaten abgerechnet. (Gilt nicht für LILIEN-Flex Nutzer.)
Der Vermieter darf Ausbesserungen und bauliche Veränderungen auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen. Die auszuführenden Arbeiten darf der Mieter nicht behindern oder verzögern.
Im Übrigen gelten die Hausordnung und die Einstellbedingungen individuell für die jeweiligen Parkflächen in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Darüberhinausgehende Zusatzleistungen, wie beispielsweise Aufstellungen von Parkvorgängen, Vertragsverwaltungsübersichten oder Kennzeichenaufstellungen, werden dem Mieter gegen einen Stundensatz von 50 € brutto durch die WiBau in Rechnung gestellt.
VI. Dauerparkbereiche
Dauerparker verpflichten sich, ausschließlich in dem ihnen gemäß Mietvertrag zugewiesenen Dauerparkbereich zu parken. Die Zuordnung des Parkbereichs ist je nach Parkeinrichtung unterschiedlich festgelegt. Der Vermieter ist berechtigt, den zugewiesenen Dauerparkbereich aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen zu ändern. Parkt der Dauerparker außerhalb des zugewiesenen Bereichs, können zusätzliche Parkgebühren erhoben werden.
Parkhaus Mauritiusgalerie
Im Parkhaus Mauritiusgalerie befindet sich der Dauerparkbereich ausschließlich im 4. bis 7. OG. Der Anspruch des Mieters auf Nutzung eines PKW-Stellplatzes erstreckt sich ausschließlich auf diesen Bereich. Für die Nutzung der übrigen Ebenen des Parkhauses, insbesondere des 1. bis 3. OGs, ist das reguläre Parkentgelt gemäß Tarif zu entrichten. Für die kostenfreie Ein- und Ausfahrt in den Dauerparkbereich wird eine Registrierung durch die Kennzeichenerfassung im 4 OG automatisch vorgenommen. Ist der ausgewiesene Dauerparkbereich vorübergehend nicht nutzbar, insbesondere aufgrund vollständiger Belegung, hat der Mieter Anspruch auf Nutzung der übrigen kostenpflichtigen Bereiche der Parkeinrichtung. Die Nutzung ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung, werden die im Rahmen der Ausweichnutzung entstandenen Parkentgelte vom Vermieter übernommen.
Parkhaus Luisenplatz
Im Parkhaus Luisenplatz befindet sich der Dauerparkbereich ausschließlich im 2. UG. Der Anspruch des Mieters auf Nutzung eines PKW-Stellplatzes erstreckt sich ausschließlich auf diesen Bereich. Für die Nutzung des 1 UG ist das reguläre Parkentgelt gemäß Tarif zu entrichten. Für die kostenfreie Ein- und Ausfahrt in den Dauerparkbereich ist eine Registrierung durch die Kennzeichenerfassung im 2 UG erforderlich. Ist der ausgewiesene Dauerparkbereich vorübergehend nicht nutzbar, insbesondere aufgrund vollständiger Belegung, hat der Mieter Anspruch auf Nutzung der übrigen kostenpflichtigen Bereiche der Parkeinrichtung. Die Nutzung ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung, werden die im Rahmen der Ausweichnutzung entstandenen Parkentgelte vom Vermieter übernommen.
Hinweis zu E-Ladeeinrichtungen
In unseren Parkeinrichtungen ist eine Vielzahl von Stellplätzen mit E-Ladeeinrichtungen ausgestattet. Die Ladeinfrastruktur wird durch den Vermieter bereitgestellt. Die Abrechnung der Ladevorgänge erfolgt über einen externen Dienstleister nach dessen jeweils geltenden Bedingungen und Tarifen. Der Vermieter ist nicht Vertragspartner für die Abrechnung der Ladevorgänge.
Das Parken auf E-Ladestellplätzen ohne E-Kennzeichen oder ohne aktiven Ladevorgang ist nicht gestattet. Dies gilt nicht, wenn im jeweiligen Parkhaus sämtliche Stellplätze mit Ladeeinrichtungen ausgestattet sind.
VII. Schadensfall
Sperrungen der Parkeinrichtung aufgrund höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung werden durch die WiBau, sofern möglich, durch Aushang in der jeweiligen Parkeinrichtung angekündigt. Zusätzlich werden Informationen auf der Homepage bereitgestellt werden. Der Mieter ist verpflichtet, diese Informationen in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmen.
Ist die Parkeinrichtung aus Gründen, die die WiBau nicht zu vertreten hat, vorübergehend nicht betriebsbereit, besteht kein Anspruch auf Gebührenermäßigung, sofern dem Mieter ein zumutbarer Ausweichparkplatz in einer anderen Parkeinrichtung zur Verfügung gestellt wird und dieser vom Mieter nicht abgelehnt wird. Wird kein zumutbarer Ausweichparkplatz angeboten, bleibt der Anspruch des Mieters auf Anpassung des Mietzinses nach den gesetzlichen Vorschriften unberührt. Schadensersatzansprüche wegen der vorübergehenden Nichtverfügbarkeit des Stellplatzes beschränken sich im Übrigen auf die gesetzlichen Ansprüche; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. (Gilt nicht für LILIEN-Flex Nutzer.)
VIII. Haftpflicht
Für sämtliche Haftungsfragen gelten ergänzend und vorrangig die Haftungsregelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IX. Zustand der Mietsache
Dem Mieter ist der Zustand der Parkeinrichtung bekannt. Offensichtliche Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
X. Nutzungsumfang, Schäden an der Mietsache
Der Mieter darf die Mietsache nur zu dem vertraglich bestimmten Zweck nutzen, der sich aus den AGB sowie den Abovertrags- und Einstellbedingungen ergibt. Schäden an der Mietsache oder den vorhandenen Einrichtungen hat der Mieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter der WiBau haftet für Schäden, die nach der Übergabe der Mietsache durch ihn, von ihm beauftragte Person oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Der Mieter hat den Entlastungsbeweis zu führen.
XI. Ergänzende Geltung der AGB
Soweit in diesen Abovertrags- und Einstellbedingungen keine abweichenden Regelungen enthalten sind, gelten ergänzend die jeweils aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters.