AGB / Benutzungsordnung und Einstellbedingungen
** AGB / Benutzungsordnung und Einstellbedingungen für alle Parkeinrichtungen der WiBau GmbH
(Kurzzeit- und Dauerparker)**
I. Geltungsbereich und Allgemeine Regeln
1. Geltungsbereich
Diese Benutzungsordnung und Einstellbedingungen gelten für alle Parkhäuser und Parkplätzeder WiBau GmbH („Vermieter“). Mit dem Einfahren in die Parkeinrichtung oder Betreten der Parkfläche werden diese Bedingungen verbindlich anerkannt.
2. Zutritt / Kennzeichenerkennung
Der Zutritt erfolgt ausschließlich über automatische Kennzeichenerkennung. Der Vermieter kann Ein- und Ausfahrt aus technischen oder betrieblichen Gründen beschränken.
3. Aufenthalt
Ein Aufenthalt ist nur während eines laufenden Parkvorgangs zulässig und auf das notwendige Maß zu beschränken.
4. Allgemeine Verbote im Parkhaus
In den Parkeinrichtungen sind insbesondere folgende Handlungen untersagt:
• Konsum von Rauschmitteln
• Rauchen sowie jegliches offenes Feuer
• Essen und Trinken
• Ablagern von Abfällen oder Gegenständen
• mutwillige Verunreinigung oder Beschädigung von Anlagen
5. Hausrecht
Das Parkhauspersonal, beauftragte Sicherheitsdienste, sonstige Erfüllungsgehilfen des Vermieters, Ordnungsbehörden und Polizei sind befugt, bei Verstößen Personen aus dem Parkhaus zu verweisen. Bei wiederholten oder schweren Verstößen kann ein Hausverbot ausgesprochen werden.
II. Mietverhältnis
1. Kurzzeitparker
Mit Einfahren kommt ein Miet- bzw. Nutzungsvertrag durch konkludentes Handeln zustande. Dieser endet automatisch mit der Ausfahrt des Fahrzeugs, sofern die fällige Parkgebühr beglichen wird. Die Zahlungspflicht besteht bis zur Ausfahrt.
2. Dauerparker
Für Dauerparker besteht ein fortlaufender Mietvertrag, der nicht durch Ausfahrt endet, sondern ausschließlich durch eine schriftliche Kündigung gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Fristen.
3. Dauerparker haben keinen Anspruch auf einen bestimmten, fest zugewiesenen Stellplatz, sofern eine solche Zuweisung nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.4. Dauerparker verpflichten sich, ausschließlich in dem ihnen gemäß Mietvertrag zugewiesenen Dauerparkbereich zu parken. Die Zuordnung des Parkbereichs kann je nach Parkhaus unterschiedlich erfolgen. Der Vermieter ist berechtigt, den zugewiesenen Dauerparkbereich aus organisatorischen oder betrieblichen Gründen zu ändern, sofern dem Dauerparker hierbei ein angemessener Ersatzparkbereich zur Verfügung gestellt wird.
5. Kein Verwahrungsvertrag
Der Vermieter übernimmt keine Bewachung, Verwahrung oder Überwachung des Fahrzeugs. Die Nutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
III. Parkentgelt und Einstelldauer
1. Parkentgelt
Es gelten die vor Ort ausgewiesenen Preise. Die Abrechnung erfolgt automatisch über Kennzeichenerkennung. Die Parkgebühr ist, soweit nicht andere Bezahlmöglichkeiten aufgrund gesonderter vertraglicher Vereinbarung ausdrücklich vorgesehen sind, an den Kassenautomaten zu entrichten. Die Ausfahrt ist nur nach Bezahlung der Parkgebühr gestattet. Registrierte Fahrzeuge können die Parkeinrichtung ohne vorherige Bezahlung an den Kassenautomaten verlassen. Die Abrechnung erfolgt am Monatsende automatisch über die erteilte Einzugsermächtigung und richtet sich nach dem tatsächlichen Parkaufwand.
2. Unverzügliches Verlassen nach Zahlung
Nach erfolgter Zahlung ist das Parkgelände unverzüglich zu verlassen. Kommt es zu einer Verzögerung, kann der Vermieter ein weiteres Parkentgelt für die zusätzliche Verweildauer berechnen.
3. Höchsteinstelldauer
Die maximale Einstelldauer beträgt 30 Tage, sofern nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters entfernen zu lassen. Vor einer Maßnahme erfolgt, soweit der Halter feststellbar ist, eine schriftliche Aufforderung zur Abholung des Fahrzeugs.
4. Überlassung an Dritte
Eine Überlassung oder Untervermietung ohne Zustimmung ist ausgeschlossen.
IV. Haftung des Vermieters
1. Der Vermieter haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er, seine Mitarbeitenden oder Beauftragten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen.
2. Keine Haftung besteht bei:
• Naturereignissen (Hochwasser, Sturm, Schnee, Überflutung)
• Schäden durch Dritte
• Schäden durch Fehlverhalten des Mieters
3. Schadensmeldung
Offensichtliche Schäden müssen vor Ausfahrt dem Personal vor Ort oder über die Sprechanlage gemeldet werden. Unterbleibt die Meldung, kann dies zu einer Kürzung oder Ablehnung von Ansprüchen führen.4. Winterdienst Der Mieter erkennt an, dass ein eingeschränkter Winterdienst erfolgt. Für daraus resultierende Schäden haftet der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
V. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden und Verunreinigungen, die durch ihn, Mitfahrer oder sein Fahrzeug verursacht werden, einschließlich ausgelaufener Betriebsstoffe. Der Mieter ist verpflichtet, Schäden oder Verunreinigungen unverzüglich dem Vermieter zu melden.
VI. Pfandrecht
Der Vermieter hat ein gesetzliches Pfandrecht am eingestellten Fahrzeug. Bei Zahlungsverzug kann der Vermieter das Fahrzeug zur Begleichung der offenen Forderungen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Ankündigung und Fristsetzung verwerten.
VII. Verkehrs- und Benutzungsbestimmungen der Parkeinrichtungen
1. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungshinweise zu beachten. Es muss in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
2. Neben den behördlichen Verboten gelten in den Parkeinrichtungen folgende Verbote:
a) Das Einfahren mit Anhängern.
b) Das Einfahren von Kraftfahrzeugen, die zum Transport feuergefährlicher Stoffe oder schädlicher Chemikalien dienen, mit Explosivstoffen, übermäßigen Treibstoffvorräten oder ähnlichem beladen sind.
c) Das Befahren der Parkanlage sowie das Abstellen von Leichtkraftfahrzeugen, Mopedautos, Microcars, Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards und ähnlichen Geräten ist untersagt.
d) Der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkvorgang.
e) Die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug.
f) Die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufenlassen und Ausprobieren des Motors sowie durch Hupen.
g) Das Betanken des Fahrzeugs.
h) Das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern.
i) Der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus.
j) Die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden.
k) Die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge.
l) Das Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgänge, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Stellplätzen oder auf schraffierten Flächen.
m) Parken auf E-Ladestellplätzen ohne E-Kennzeichen oder ohne aktiven Ladevorgang. Dies gilt nicht, wenn im jeweiligen Parkhaus sämtliche Stellplätze mit Ladeeinrichtungen ausgestattet sind.
3. Einfahrtshöhe
Die jeweilige ausgeschilderte Einfahrtshöhe ist zwingend einzuhalten. Fahrzeuge, deren Höhe die Begrenzung überschreitet, dürfen in die Parkanlage nicht einfahren. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung der Einfahrtshöhe entstehen, haftet der Mieter
4. Fußgängerzonen/ Schrankenbereich
Das Betreten von Schranken-, Fahr- und Verkehrsflächen ist für Fußgänger strikt untersagt. In diesen Bereichen besteht eine erhebliche Unfallgefahr.
5. Sanktionen/ Vertragsstrafen
Bei Verstößen gegen diese Benutzerordnung kann der Vermieter folgende Maßnahmen ergreifen:
• Erhebung einer Vertragsstrafe gemäß der jeweils gültigen Preisliste,
• Berechnung eines zusätzlichen Parkentgelt,
• Umsetzen oder Abschleppen des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters, sofern dies aus Sicherheitsgründen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist,
• Erteilung eines Hausverbots
VIII. Abschleppen / Umsetzen
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die Benutzerordnung oder wenn das Fahrzeug den Betriebsablauf beeinträchtig oder eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellt, ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug umsetzen oder abschleppen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter.
IX. Videoüberwachung
Die Parkeinrichtungen werden videoüberwacht. Die Aufzeichnungen dienen ausschließlich der Sicherheit des Betriebs, dem Schutz des Eigentums sowie der Dokumentation und Aufklärung von sicherheitsrelevanten Vorfällen. Sie können zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden.
X. Datenschutzerklärung
Im Rahmen der Bestimmungen der DS-GVO informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen
WiBau GmbH
Konrad-Adenauer-Ring 11
65187 Wiesbaden
info@wibau-wiesbaden.de
Unser Datenschutzbeauftragter ist:
gds – Gesellschaft für Datenschutz Mittelhessen mbH
Auf der Appeling 8
35043 Marburg-Cappel
E-Mail: datenschutz@gdsm.de
Tel.: 06421 804 1310
Art der Datenkategorien und Herkunft der Daten
Wenn wir mit Ihnen im geschäftlichen Kontakt stehen, verarbeiten wir diejenigen Informationen, die wir im Zusammenhang mit einer Vertragsanbahnung oder -erfüllung stehen. Dies können allgemeine Daten zu Ihrer Person bzw. Personen Ihres Unternehmens sein (Name, Anschrift, Kontaktdaten etc.) oder Informationen, die zur Ausübung des Mietvertrags notwendig sind (Kfz-Kennzeichen). Ihre Daten erhalten wir z.B. im Rahmen der Kontaktaufnahme, durch Stammdatenerfassungsbogen, Schriftverkehr, telefonische oder mündliche Angaben. Sofern wir Ihre Daten nicht direkt bei Ihnen erheben, verarbeiten wir personenbezogene Informationen nur aus öffentlich zugänglichen Quellen.
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Dauer der Datenspeicherung:
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sofern diese für eine Vertragsbegründung, -durchführung, -erfüllung sowie zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind. Sollte die Angabe personenbezogener Daten für die Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses (Mietvertrag) oder im Rahmen der Durchführung vorvertraglicher (z. B. Bewerbung auf einen Parkraum) erforderlich sein, ist eine Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig. Soweit Sie uns eine ausdrückliche Einwilligung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten für bestimmte Zwecke (z.B. Weitergabe an Dritte, Auswertung für Marketingzwecke, werbliche Ansprache etc.), ist die Rechtmäßigkeit dieser Verarbeitung auf Basis Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO gegeben. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit, mit Wirkung für die Zukunft, widerrufen werden. Auch verarbeiten wir – sofern erforderlich und gesetzlich zulässig – Ihre Daten über die eigentlichen Vertragszwecke hinaus zur
Erfüllung eigener rechtlicher Verpflichtungen gemäß Art. 6 Abs.1 lit. c DSGVO. Darüber hinaus erfolgt eine Verarbeitung ggf. zur Wahrung berechtigter Interessen von uns oder Dritten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Sollte dies gesetzlich vorgeschrieben sein, werden wir Sie in dem Fall unter Angabe des berechtigten Interesses gesondert informieren.
Dauer der Datenspeicherung
Wir verarbeiten und speichern Ihre personenbezogenen Daten – soweit erforderlich – für die Dauer unserer Geschäftsbeziehung bzw. zur Erfüllung vertraglicher Zwecke. Dies betrifft u.a. auch die Anbahnung und die Abwicklung eines Vertrages. Im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens auf Parkraum werden für die vorvertragliche Maßnahme die Daten bis zur erfolgreichen Vermietung des Parkraums aufbewahrt. Mit der ersteilten Einwilligung werden die Daten bis zu 24 Monate aufbewahrt. Auf Basis eines Mietvertrags werden die Daten bis zur Beendigung des Mietverhältnisses aufbewahrt. Des Weiteren müssen wir Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten über das Mietverhältnis hinaus weiter aufbewahren: wir unterliegen verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten, die sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) und der Abgabenordnung (AO) ergeben. In der Regel betragen die dort vorgeschriebenen Fristen zwei bis zehn Jahre. Die Speicherdauer richtet sich auch nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die z.B. nach den §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der Regel drei Jahre, in gewissen Fällen aber auch bis zu dreißig Jahre betragen können.
Datenweitergabe und Übermittlung in ein Drittland
In bestimmten Fällen müssen wir Ihre personenbezogenen Daten Dritten offenlegen, etwa an unsere Bank, wenn Sie eine Kostenerstattung erhalten oder an die Post, wenn wir per Brief mit Ihnen kommunizieren oder im Rahmen des Mietverhältnisses an Handwerker bzgl. Reparaturaufträge. Sollten wir Dienstleister einsetzen, die in unserem Auftrag weisungsgebunden Ihre Daten für uns verarbeiten, so haben wir einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung getroffen. Unsere Administratoren und Auftragsverarbeiter haben technisch notwendig die Möglichkeit, auf mittels IT verarbeitete Daten zuzugreifen. Diese sind strikt an unsere Weisungen gebunden und dürfen die Daten nicht zu eigenen Zwecken verarbeiten.
Ihre Daten werden durch uns oder in unserem Auftrag ausschließlich in Deutschland verarbeitet. Eine Übermittlung in ein Drittland ist nicht beabsichtigt.Automatisierte Entscheidungsfindung Wir nutzen grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung gemäß Art. 22 DSGVO zur Begründung, Erfüllung oder Durchführung der Geschäftsbeziehung sowie für vorvertragliche Maßnahmen. Für den Fall, dass wir zukünftig diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren bzw. Ihre Einwilligung einholen, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist. Folgende Rechte haben Sie als Betroffene bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen:
• Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO)
• Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO),
• Recht auf Löschung bzw. Einschränkung (Art. 18 DS-GVO) der Verarbeitung
• Recht auf Widerspruch (Art. 21 DS-GVO)
• Recht auf Widerruf (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO)
• Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO),
Wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DS-GVO verstößt, besteht die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Die Kontaktdaten der für das Bundesland Hessen zuständigen Aufsichtsbehörde lauten wie
folgt:
Der Hessische Beauftragte
für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163
65021 Wiesbaden
XI. Schlussbestimmungen
• Sollte eine Bestimmung dieser Benutzerordnung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt wirksam.
• Es gilt deutsches Recht.
• Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden, sofern gesetzlich zulässig.